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Gartenabfälle verbrennen? Gartenfeuer muss nicht sein!

Bis heute ist - besonders alljährlich im Frühjahr und Herbst - ein vertrautes, wenn auch nicht immer ein beliebtes Bild im Landkreis Köthens Gartenanlagen: rauchende und stinkende Gartenfeuer, mit dem die Reste der letzten Baum- und Strauchschnittaktionen entsorgt werden oder aber auch die Verbrennung als kostengünstige Abfallentsorgung für andere Abfallarten genutzt wird.

Warum das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nicht mehr zeitgemäß ist:

Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist sowohl aus abfallwirtschaftlicher als auch aus ökologischer Sicht nicht sinnvoll:

Zum einen sind die Grünabfälle verwertbar, denn durch Kompostierung und Verwertung des Kompostes können die enthaltenen Nährstoffe wieder genutzt werden. Auf diese Weise werden keine Abfalldeponien belastet oder klimaschädliche Gase freigesetzt, die beim Verbrennen auftreten. Des weiteren werden Rauch- und Geruchsbelästigungen, die die Gesundheit beeinträchtigen, vermieden und damit auch Nachbarschaftsstreitigkeiten unterbunden.
Letztendlich werden durch das Verbrennen in nicht unerheblichem Maße auch Kleintiere getötet, die sich in den aufgeschichteten Grünschnitthaufensehr schnell "einnisten".
Ökologische Gartenbewirtschaftung beinhaltet, dass planzliche Abfälle kompostiert werden. Wer dies im eigenen Garten machen kann, wird den Kompost als Bodenverbesserungsmittel und evtl. geschreddertes Holzmaterial und Laub zum Abdecken der Beete verwenden und damit nicht nur einen ökologischen Beitrag leisten.

Kann die Verwertung von pflanzlichen Abfällen im eigenen Garten nicht stattfinden, können diese dem Landkreis zur Verwertung überlassen werden.
Hierfür stehen den Bürgern des Landkreises Köthen /Anhalt die Grüne Tonne zur Verfügung (Entsorgungsvariante 3 der Abfallgebührensatzung). Neben der regelmäßigen Grüngutabfuhr über die Biotonne können zusätzlich gebündelter sperriger Grünabfall wie Sträuche und Äste (max. Länge bis 1,50 m) bis zu einer Menge von 3m³ kostenlos zur Biotonne bereitgestellt werden.
Daneben besteht für jeden Abfallbesitzer die Möglichkeit, größere Mengen an pflanzlichen Abfällen an der zugelassenen Kompostanlage der Gesellschaft für Abfallwirtschaft Köthen mbH abzugeben
(Nähere Informationen ' 03496 - 21 22 82) oder andere Kompostierungsanlagen im Landkreis zu nutzen (Nähere Informationen, Untere Abfallbehörde: ' 03496 - 60 14 91).

Wenn Sie dennoch verbrennen, welche Vorschriften sind dann zu beachten?

Das für die gesamte Bundesrepublik geltende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz stellt folgendes übergeordnetes Prinzip auf: "Die Verwertung von Abfällen hat grundsätzlich Vorrang vor deren Beseitigung." Das bedeuted, dass die auf dem eigenen Grundstück anfallenden pflanzlichen Abfälle im eigenen Garten zu verwerten sind (z.B Eigenkompostierung, Liegenlassen, Verrotten, Untergraben) oder der Verwertung zugeführt werden (z.B. Biotonne, Kompostierungsanlagen).

Mit der für das Land Sachsen-Anhalt geltenden Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Abfallrecht [frühere Verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Gartenabfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (GartAbfVO)] wurde den unteren Abfallbehörden die Entscheidung übertragen, in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen über die Entsorgung bestimmter pflanzlicher Gartenabfälle zu treffen. Dies erfolgte für den Landkreis Köthen /Anhalt mit Erlass der Verordnung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch genutzten Böden (VerbrVO) im Landkreis Köthen /Anhalt vom 29.08.2006 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 16 /2006 oder nachzulesen im Internet unter: www.landkreis-koethen.de) auf deren Grundlage zu festgelegten Zeiten und Bedingungen ein Verbrennen bestimmter pflanzlicher Gartenabfälle gestattet wird.

Es müssen weitere Vorschriften beachtet werden :
Durch das Bundesimmissionsschutzgesetz sollen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-
gungen vermieden werden. Danach ist nur das Verbrennen von naturbelassenem, stückigem Holz im lufttrocknen Zustand zulässig. Des weiteren gelten neue und strengere immissionsschutzrechtliche Vorschriften, die die Bundesländer zu beachten haben. Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt hat bereits im Jahr 2000 anhand der Ermittlungen des Luftüberwachungssystems LÜSA nachgewiesen, dass Gartenfeuer zur Überschreitung künftiger Immissionsschutzwerte beitragen. Doch auch dort, wo Immissionswerte nicht überschritten werden, belegt die zunehmende Zahl von Beschwerden, dass die Rauchentwicklung zu erheblichen Belästigungen führt.
Nach dem Landesnaturschutzgesetz ist es verboten, "...wild lebende Tiere zu beunruhigen, zu verletzen oder zu töten oder die Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören". Da in den aufgehäuften pflanzlichen Abfällen sich oft und gerne Kleintiere, vom Rotkelchen bis zum Igel, aufhalten, die durch das Verbrennen gefährdet oder getötet werden, muss auch diese gesetzliche Vorgabe beachtet werden.

Zusammenfassend : Was ist beim Verbrennen von pflanzlichen Abfällen zu beachten?
Sollten Sie trotz aller abfallwirtschaftlichen und ökologischen Nachteile sowie gesundheitlicher Bedenken doch pflanzliche Abfälle verbrennen wollen, müssen gemäß der VerbrVO des Landkreises nachfolgende Regeln beachtet werden :

  • Es dürfen nur die auf dem eigenen Grundstück angefallenen pflanzlichen Abfälle verbrannt werden, sofern diese nicht kompostiert werden können oder deren Kompostierung oder sonstige Verwertung nicht zumutbar ist, wie z.B. von Schädlingen oder Krankheiten befallener Obstbaum- und Strauchverschnitt; grobe Reste krautiger Pflanzen; verholzte Pflanzen- und Pflanzenteile. Das Verbrennen von Rasenschnitt ist grundsätzlich verboten.
  • Ein Verbrennen o.g. pflanzlicher Abfälle ist nur in den Monaten Oktober bis März jeweils am ersten und dritten Samstag des Kalendermonats in der Zeit von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr gestattet. Nicht verbrannt werden darf an gesetzlichen Feiertagen.
  • Nicht verbrannt werden dürfen andere Abfälle, wie z.B.: Holzabfälle aus lackiertem, gestrichenem oder mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten, Möbel usw. (giftige Verbrennungsgase!)
  • Um Belästigungen für die Nachbarschaft zu minimieren, die durch Rauchentwicklung entstehen, dürfen nur abgetrocknete Gartenabfälle abgebrannt werden, wobei die Mindestabstände von 25-30 Metern zu allen Gebäuden und 100 Metern zu Wäldern, öffentlichen Plätzen, Verkehrsflächen und sonstigen Anlagen einzuhalten sind.
  • Zum Schutz von Kleinlebewesen und Gelegen darf das Brennmaterial erst am Tage des Verbrennens aufgesetzt werden oder ist dementsprechend vor dem Abbrennen umzusetzen.
  • Bei anhaltender Trockenheit, Inversionswetterlagen (Smog, Nebel) oder starkem Wind ist kein Feuer zu entzünden.
  • Löschmittel sind immer bereit zu halten (Wasser, Sand, Feuerlöscher).
  • Bei starker Rauchentwicklung oder bei Funkenflug ist das Feuer unverzüglich zu löschen.
  • Das Feuer ist ständig bis zum Erlöschen der Glut zu beaufsichtigen.
  • Nach dem Verbrennen sind übriggebliebene Verbrennungsreste ordnungsgemäß zu entsorgen.

Festgestellte Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet und sind bei der Einsatzleit- und Rettungszentrale (ELRZ) unter ' 03496 - 41 040 (Wochenende) zu melden.

Wer erteilt Ihnen weitere Auskünfte?
Amt für Umweltschutz
Untere Abfallbehörde
Am Flugplatz 1
06366 Köthen / Anhalt
' (03496)01384



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